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Satzung

MOUNTAIN WILDERNESS DEUTSCHLAND E.V.

Präambel

Mountain Wilderness wendet sich insbesondere an bergsteigende Menschen und ihre Organisationen, weil sie gemeinsam die Verantwortung für die Bewahrung der Gebirgswildnis in den Alpen und der übrigen Welt tragen. Zunehmender Massentourismus und technische Erschließung der Bergwelt erfordern unkonventionelle und wirksame Strategien zum Schutz der letzten wilden Räume der Erde. Aus diesem Grunde wurde Mountain Wilderness als eine neue internationale Organisation 1987 in Biella mit Sitz Rom gegründet.

Zur Unterstützung dieser internationalen Organisation und zur Mitarbeit an der Erhaltung des Wildniswertes von Gebirgen wird der Verein

Mountain Wilderness Deutschland e.V.

gegründet. Die Gründungsversammlung fand am 14. April 2000 in München statt. In der Gründungsversammlung wurde die nachstehende Satzung beschlossen. Es wurde beschlossen, diese Satzung in das Vereinsregister einzutragen. Die 19 (Anzahl) Gründungsmitglieder haben das Gründungsprotokoll und die Satzung unterschrieben.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Mountain Wilderness Deutschland e.V. "(MW-D) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München. Die Geschäftsstelle muss nicht am Sitz des Vereins eingerichtet sein. Sie kann durch den Vorstand des Vereins gesondert bestimmt werden. Die Mitglieder sind über den Geschäftsort der Geschäftsstelle zu unterrichten.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Mountain Wilderness e.V. wirkt für den Erhalt des Wildniswertes von Gebirgen und die Möglichkeit zur Erfahrung naturnaher Räume, wirbt für besondere Sensibilität für ökologische Probleme in Gebirgen, wendet sich dabei in Fragen ökologischer Werte beim Bergwandern und Bergsteigen besonders an jüngere Menschen, Bergführer/innen, Fachübungsleiter/innen und Jugendleiter/innen.
  2. Mountain Wilderness will dazu beitragen, bei den Besucherinnen/Besuchern der Gebirge und Hochgebirge ein stärkeres ökologisches Bewußtsein zu schaffen. Hierzu dienen von Mountain Wilderness Deutschland geplante und durchzuführende Aktionen zur Beseitigung von Verwahrlosung in deutschen, europäischen und außereuropäischen Gebirgen insbesondere Hochgebirgen. Mountain Wilderness nimmt an nationalen und internationalen Interventionen gegen umweltschädigende Handlungen teil, die sich unmittelbar und mittelbar auf die Bergwelt auswirken können.
  3. Mountain Wilderness setzt sich dafür ein, Schutzgebiete zum Erhalt von Gebirgs- und Hochgebirgswildnis auszuweisen. Mountain Wilderness kann hierzu eigene Erkundungen vornehmen, Anregungen geben, national und international dafür werben.
  4. Mountain Wilderness Deutschland wird für die in Ziffern 1 bis 3 genannten Aufgaben insbesondere durch Informationen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit über die Medien und durch direktes Ansprechen ausgewählter Zielgruppen (z.B. Besucherinnen/Besuchern der Gebirge, Bergwanderer, Bergsteiger, Kletterer, Fachübungsleiter/innen, Jugendleiter/innen) tätig werden.
  5. Auf Beschluß des Vorstandes werden Aktionen aktiv von Mitgliedern unterstützt. Der Vorstand kann auch finanzielle Unterstützung an befreundete Organisationen gewähren, die sich für das Vereinsziel ebenfalls einsetzen und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung erfüllen.
  6. Nehmen Mitglieder im Auftrag von Mountain Wilderness an Aktionen im Hochgebirge teil, deren Reisekosten hierfür von dritter Seite nicht erstattet werden, so kann der Vorstand Reisekostenzuschüsse aus Spenden für diese Aktionen bewilligen, wenn die Aktionen dem satzungsgemäßen Vereinszweck dienen. Dies gilt auch für die Teilnahme an dem Vereinszweck dienenden internationale Treffen von Mountain Wilderness. Obergrenze sind Reisekostenerstattungen für die öffentliche Verwaltung.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Finanzierung

  1. Mountain Wilderness e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung. Das Einwerben von Spenden dient ausschließlich der Finanzierung der Ziele, die sich Mountain Wilderness Deutschland gesetzt hat.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge. Der Vorstand wirbt für die Durchführung einzelner Aktionen zum Erreichen des Vereinszieles Spenden ein. Diese können bei natürlichen und juristischen Personen eingeworben werden.
  4. Über die Verwendung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen legt der Vorstand der Mitgliederversammlung, auf Wunsch auch gegenüber den Spendern, Rechenschaft ab.

§ 4 Mitgliedschaft in Mountain Wilderness e.V.

Alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied von Mountain Wilderness werden. Der Verein steht auch juristischen Personen offen. Die juristische Person hat dem Verein bekannt zu geben, wer sie im Verein vertritt. Eine juristische Person steht einer natürlichen Person als Vereinsmitglied gleich. Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins aktiv. Fördernde Mitgliedschaft ist erwünscht. Hierfür sollen insbesondere juristische Personen geworben werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und, sofern gemäß § 5 Ziffer 6 bestellt, die/der Geschäftsführer/in.
  2. Mitgliederversammlung und Vorstand sind unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlußfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen gefaßt. Mitglieder können ihr Stimmrecht auf andere Mitglieder übertragen. Die schriftlich einzureichende Stimmrechtsübertragung ist zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleitung vorzulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor Versammlungstermin schriftlich einberufen. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangt. Sie ist schriftlich unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand einzuberufen.
  4. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
    4.1 Wahl der/des Vorsitzenden sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes des Vereins
    für eine Wahlzeit von 3 Jahren,
    4.2 Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
    4.3 Beratung und Beschlussfassung zu Grundsätzen der inhaltlichen Arbeit, Satzungsän
    derungen und Anträgen,
    4.4 Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung der Kassenführung,
  5. 4.5 Entlastung des Vorstandes.
    4.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Vermögensverteilung gemäß
    § 8 der Satzung,
    4.7 Feststellung der Tagesordnung und Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.

  6. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (KassenführerIn und SchriftführerIn). Die Vertretung der/des Vorsitzenden regelt der Vorstand. Der / die SchriftführerIn führt und unterschreibt die Beschlußprotokolle, der / die KassenführerIn nimmt die Aufgaben der Kassengeschäfte wahr.
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln nach außen vertreten. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende(n) vertreten. Der Vorstand kann auch zur Führung der laufenden Vereinsgeschäfte eine/n ehrenamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r muß Vorstandsmitglied sein. Die/der bestellte Geschäftsführer/in nimmt dann auch die Kassengeschäfte wahr. Dies ist in einer Niederschrift festzuhalten. Wird ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in bestellt, ist diese/r auf Zeit zu bestellen. Für die Wahlzeit muß die Finanzierung der Vergütung sichergestellt sein. Abweichend von § 5 Nr. 4.1 ist ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in ordentliches Mitglied des Vorstandes für die Dauer der Beschäftligung.

§ 6 Satzung

  1. Die Satzung des Vereins wird in der Gründungsversammlung beschlossen. Sie kann in jeder Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Die Satzungsänderung muß innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Einladung beim Vorstand beantragt werden, damit dieser die Änderung den Mitgliedern übermitteln kann.
  2. Die/der Vorsitzende des Vorstandes veranlaßt, daß die Satzungsänderungen in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 7 Begründung, Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird mit einer Beitrittserklärung begründet. Erfolgt die Beitrittserklärung mündlich gegenüber einem werbenden Mitglied, teilt das Mitglied Namen und Anschrift der Geschäftsstelle mit. Diese bestätigt den Beitritt. Wird der Bestätigung nicht widersprochen, ist der Beitritt verbindlich.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt kann jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres durch das Mitglied gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss drei Monate vor Jahresschluss schriftlich zugegangen sein.
  3. Bei Tode des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
  4. Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins aktiv handelt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist schriftlich vom Ausschluß zu unterrichten.

§ 8 Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins

  1. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder kann der Verein aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
  2. Ist ein Auflösungsbeschluß erfolgt, veranlaßt die/der Vorsitzende unverzüglich die Löschung des Vereins im Vereinsregister und führt die Liquidation durch.

§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens bei Wegfall des Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich für die Förderung des Umweltschutzes und den Erhalt des Wildniswertes von Gebirgen einsetzt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen ausgeführt werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Steuerbegünstigung nachgewiesen ist. Das Vermögen muss für den in § 2 beschriebenen Vereinszweck von Mountain Wilderness Deutschland verwendet werden.

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