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Satzung
MOUNTAIN WILDERNESS DEUTSCHLAND E.V.
Präambel
Mountain Wilderness wendet sich insbesondere an bergsteigende
Menschen und ihre Organisationen, weil sie gemeinsam die
Verantwortung für die Bewahrung der Gebirgswildnis in den
Alpen und der übrigen Welt tragen. Zunehmender Massentourismus
und technische Erschließung der Bergwelt erfordern
unkonventionelle und wirksame Strategien zum Schutz der letzten
wilden Räume der Erde. Aus diesem Grunde wurde Mountain
Wilderness als eine neue internationale Organisation 1987 in Biella
mit Sitz Rom gegründet.
Zur
Unterstützung dieser internationalen Organisation und zur
Mitarbeit an der Erhaltung des Wildniswertes von Gebirgen wird der
Verein
Mountain Wilderness Deutschland e.V.
gegründet. Die Gründungsversammlung fand am 14. April
2000 in München statt. In der Gründungsversammlung wurde
die nachstehende Satzung beschlossen. Es wurde beschlossen, diese
Satzung in das Vereinsregister einzutragen. Die 19 (Anzahl)
Gründungsmitglieder haben das Gründungsprotokoll und die
Satzung unterschrieben.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der Verein
führt den Namen "Mountain Wilderness
Deutschland e.V. "(MW-D) und ist in
das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz und
Gerichtsstand des Vereins ist München. Die
Geschäftsstelle muss nicht am Sitz des Vereins eingerichtet
sein. Sie kann durch den Vorstand des Vereins gesondert bestimmt
werden. Die Mitglieder sind über den Geschäftsort der
Geschäftsstelle zu unterrichten.
- Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Mountain Wilderness
e.V. wirkt für den Erhalt des Wildniswertes von Gebirgen und
die Möglichkeit zur Erfahrung naturnaher Räume, wirbt
für besondere Sensibilität für ökologische
Probleme in Gebirgen, wendet sich dabei in Fragen ökologischer
Werte beim Bergwandern und Bergsteigen besonders an jüngere
Menschen, Bergführer/innen, Fachübungsleiter/innen und
Jugendleiter/innen.
- Mountain Wilderness
will dazu beitragen, bei den Besucherinnen/Besuchern der Gebirge
und Hochgebirge ein stärkeres ökologisches
Bewußtsein zu schaffen. Hierzu dienen von Mountain Wilderness
Deutschland geplante und durchzuführende Aktionen zur
Beseitigung von Verwahrlosung in deutschen, europäischen und
außereuropäischen Gebirgen insbesondere Hochgebirgen.
Mountain Wilderness nimmt an nationalen und internationalen
Interventionen gegen umweltschädigende Handlungen teil, die
sich unmittelbar und mittelbar auf die Bergwelt auswirken
können.
- Mountain Wilderness
setzt sich dafür ein, Schutzgebiete zum Erhalt von Gebirgs-
und Hochgebirgswildnis auszuweisen. Mountain Wilderness kann hierzu
eigene Erkundungen vornehmen, Anregungen geben, national und
international dafür werben.
- Mountain Wilderness
Deutschland wird für die in Ziffern 1 bis 3 genannten Aufgaben
insbesondere durch Informationen, Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit über die Medien und durch direktes
Ansprechen ausgewählter Zielgruppen (z.B.
Besucherinnen/Besuchern der Gebirge, Bergwanderer, Bergsteiger,
Kletterer, Fachübungsleiter/innen, Jugendleiter/innen)
tätig werden.
- Auf Beschluß
des Vorstandes werden Aktionen aktiv von Mitgliedern
unterstützt. Der Vorstand kann auch finanzielle
Unterstützung an befreundete Organisationen gewähren, die
sich für das Vereinsziel ebenfalls einsetzen und die
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
erfüllen.
- Nehmen Mitglieder im
Auftrag von Mountain Wilderness an Aktionen im Hochgebirge teil,
deren Reisekosten hierfür von dritter Seite nicht erstattet
werden, so kann der Vorstand Reisekostenzuschüsse aus Spenden
für diese Aktionen bewilligen, wenn die Aktionen dem
satzungsgemäßen Vereinszweck dienen. Dies gilt auch
für die Teilnahme an dem Vereinszweck dienenden internationale
Treffen von Mountain Wilderness. Obergrenze sind
Reisekostenerstattungen für die öffentliche
Verwaltung.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Finanzierung
- Mountain Wilderness
e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im
Sinne der Abgabenordnung. Das Einwerben von Spenden dient
ausschließlich der Finanzierung der Ziele, die sich Mountain
Wilderness Deutschland gesetzt hat.
- Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Der Verein erhebt
zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge. Der Vorstand wirbt
für die Durchführung einzelner Aktionen zum Erreichen des
Vereinszieles Spenden ein. Diese können bei natürlichen
und juristischen Personen eingeworben werden.
- Über die
Verwendung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen legt der
Vorstand der Mitgliederversammlung, auf Wunsch auch gegenüber
den Spendern, Rechenschaft ab.
§ 4 Mitgliedschaft in Mountain Wilderness
e.V.
Alle Personen, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied von
Mountain Wilderness werden. Der Verein steht auch juristischen
Personen offen. Die juristische Person hat dem Verein bekannt zu
geben, wer sie im Verein vertritt. Eine juristische Person steht
einer natürlichen Person als Vereinsmitglied gleich.
Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins aktiv.
Fördernde Mitgliedschaft ist erwünscht. Hierfür
sollen insbesondere juristische Personen geworben
werden.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und, sofern
gemäß § 5 Ziffer 6 bestellt, die/der
Geschäftsführer/in.
- Mitgliederversammlung und Vorstand sind unabhängig von der
erschienenen Mitgliederzahl beschlußfähig, wenn die
Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Mitglieder können ihr Stimmrecht auf andere Mitglieder
übertragen. Die schriftlich einzureichende
Stimmrechtsübertragung ist zu Beginn der Versammlung der
Versammlungsleitung vorzulegen.
- Die
Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und
wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor
Versammlungstermin schriftlich einberufen. Darüber hinaus ist
die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
die Berufung verlangt. Sie ist schriftlich unter Vorlage einer
vorläufigen Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin vom Vorstand einzuberufen.
- Aufgabe der
Mitgliederversammlung ist:
4.1 Wahl der/des Vorsitzenden sowie der übrigen Mitglieder
des Vorstandes des Vereins
für eine Wahlzeit von 3 Jahren,
4.2 Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
4.3 Beratung und Beschlussfassung zu Grundsätzen der
inhaltlichen Arbeit, Satzungsän
derungen und Anträgen,
4.4 Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung der
Kassenführung,
-
4.5 Entlastung des
Vorstandes.
4.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und
Vermögensverteilung gemäß
§ 8 der Satzung,
4.7 Feststellung der Tagesordnung und Geschäftsordnung
für die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht
aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern
(KassenführerIn und SchriftführerIn). Die Vertretung
der/des Vorsitzenden regelt der Vorstand. Der / die
SchriftführerIn führt und unterschreibt die
Beschlußprotokolle, der / die KassenführerIn nimmt die
Aufgaben der Kassengeschäfte wahr.
- Jedes
Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln nach außen
vertreten. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende(n)
vertreten. Der Vorstand kann auch zur Führung der laufenden
Vereinsgeschäfte eine/n ehrenamtliche/n
Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r muß
Vorstandsmitglied sein. Die/der bestellte
Geschäftsführer/in nimmt dann auch die
Kassengeschäfte wahr. Dies ist in einer Niederschrift
festzuhalten. Wird ein/e hauptamtliche/r
Geschäftsführer/in bestellt, ist diese/r auf Zeit zu
bestellen. Für die Wahlzeit muß die Finanzierung der
Vergütung sichergestellt sein. Abweichend von § 5 Nr. 4.1
ist ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in ordentliches
Mitglied des Vorstandes für die Dauer der
Beschäftligung.
§ 6
Satzung
- Die Satzung des
Vereins wird in der Gründungsversammlung beschlossen. Sie kann
in jeder Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der
anwesenden Mitglieder geändert werden. Die
Satzungsänderung muß innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Einladung beim Vorstand beantragt werden, damit
dieser die Änderung den Mitgliedern übermitteln kann.
- Die/der Vorsitzende
des Vorstandes veranlaßt, daß die
Satzungsänderungen in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 7 Begründung, Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
wird mit einer Beitrittserklärung begründet. Erfolgt die
Beitrittserklärung mündlich gegenüber einem
werbenden Mitglied, teilt das Mitglied Namen und Anschrift der
Geschäftsstelle mit. Diese bestätigt den Beitritt. Wird
der Bestätigung nicht widersprochen, ist der Beitritt
verbindlich.
- Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt. Der Austritt kann jeweils zum Schluß
eines Kalenderjahres durch das Mitglied gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Die Erklärung muss drei Monate vor
Jahresschluss schriftlich zugegangen sein.
- Bei Tode des
Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied, das
gegen die Ziele des Vereins aktiv handelt, kann vom Vorstand
ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist schriftlich vom
Ausschluß zu unterrichten.
§ 8 Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit
des Vereins
- Auf Antrag des
Vorstandes oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder kann der
Verein aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag auf
Auflösung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den
Mitgliedern bekanntgegeben wird.
- Ist ein
Auflösungsbeschluß erfolgt, veranlaßt die/der
Vorsitzende unverzüglich die Löschung des Vereins im
Vereinsregister und führt die Liquidation
durch.
§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens bei Wegfall des
Zwecks
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die sich für die
Förderung des Umweltschutzes und den Erhalt des Wildniswertes
von Gebirgen einsetzt. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen ausgeführt werden,
wenn ein entsprechender Nachweis über die
Steuerbegünstigung nachgewiesen ist. Das Vermögen muss
für den in § 2 beschriebenen Vereinszweck von Mountain
Wilderness Deutschland verwendet werden.
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